AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgrundlage
1. Für alle Bauleistungen des Auftragnehmers gelten die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Ergänzend gelten diese AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich schriftlich zu.
2. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote des Auftragnehmers sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht anders angegeben
2. Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche, in Textform oder mittels aktiver Zustimmung (Opt-in) auf der Website des Auftragnehmers erfolgte Auftragsbestätigung des Auftraggebers.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Abschlagszahlungen erfolgen nach §16 VOB/B entsprechend dem Baufortschritt.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, folgende Abschlagszahlungen zu verlangen:
20% der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung,
30% der Auftragssumme bei Materiallieferung bzw. Arbeitsbeginn,
die verbleibenden 50% nach Baufortschritt.
4. Alle Abschlagsrechnungen sind spätestens 14 Tage nach Zugang der prüfbaren Rechnung fällig.
5. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
6. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen, Verzugszinsen und Mahnkosten berechnen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig sicher, dass die baulichen Voraussetzungen für die Leistung gegeben sind (tragfähiger, trockener und ebener Untergrund, bauseitige Vorleistungen anderer Gewerke abgeschlossen, Bodentemperatur min. 15°C, Raumtemperatur min. 18°C, relative Luftfeuchte max. 65%).
2. Stellt der Auftragnehmer Mängel am Bauzustand fest, ist er berechtigt, die Arbeiten bis zur Beseitigung zu unterbrechen
5. Ausführungsfristen
1. Fristen beginnen frühestens nach vollständiger Klärung aller technischen Details, Vorlage erforderlicher Unterlagen und Eingang der vereinbarten Vorauszahlungen.
2. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Lieferengpässe oder bauseitige Umstände verlängern die Ausführungsfrist angemessen.
6. Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten durch gemeinsames Protokoll.
2. Verlangt der Auftragnehmer schriftlich die Abnahme und reagiert der Auftraggeber nicht binnen 12 Werktagen, gilt die Leistung als abgenommen (§ 12 VOB/B).
3. Die Ingebrauchnahme (auch durch andere Gewerke) sowie Zahlung der Rechnung gelten ebenfalls als Abnahme.
7. Gewährleistung
1. Es gelten die Gewährleistungsfristen nach §13 VOB/B:
4 Jahre für Bauleistungen,
2 Jahre für sonstige Leistungen (z. B. Wartung).
2. Holz ist ein Naturprodukt. Abweichungen in Farbe, Struktur, Maserung oder Wuchs sind naturbedingt und stellen keinen Mangel dar.
3. Beim Abschleifen eines Altbestands lassen sich Farbunterschiede nicht vermeiden. Parkettböden, die vor Jahren verlegt wurden, weisen oft unterschiedliche Farbabweichungen innerhalb der Fläche auf. So kann es durchaus vorkommen, dass einzelne Partien heller oder dunkler erscheinen als der Rest. Zudem besteht eine Veränderung durch UV Licht.
4. Bei der Verlegung auf bereits vorhandenen Untergründen, insbesondere in Altbauten, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für schalltechnische Werte (z. B. Trittschall, Luftschall).
Grundlage für die Gewährleistung ist der vom Auftraggeber bereitgestellte Untergrund.
Für die Ausführung und Eignung von bereits vorhandenen Estrichen, Dämmungen oder sonstigen schalltechnisch relevanten Schichten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Diese Regelung erfolgt in Anlehnung an §13 Abs. 1, §4 VOB/B (Abnahme, Mängelhaftung) und dient der Klarstellung, dass eine Norm- oder Zielerreichung des Schallschutzes nur für vom Auftragnehmer selbst hergestellte bzw. durch ihn beeinflusste Schichten gewährleistet werden kann.
5. Bei der Verlegung von Parkett auf bestehenden Treppen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für statische Eigenschaften der Treppe oder deren Tragfähigkeit, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer geprüft, verändert oder verstärkt wurde.
Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf Leistungen, die der Auftragnehmer direkt hergestellt oder beeinflusst hat.
Für bereits vorhandene Konstruktionen, tragende Bauteile oder Verstärkungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer angegebenen klimatischen Rahmenbedingungen einzuhalten (relative Luftfeuchtigkeit 45–65 %, Raumtemperatur 18–26 °C, max. Oberflächentemperatur bei Fußbodenheizung 28 °C). Bei Nichtbeachtung entfällt die Gewährleistung vollständig.
7. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, fehlende Pflege oder ungeeignete Raumklimabedingungen entstehen.
8. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
3. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
9. Kündigung
1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach §8 VOB/B, so behält der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der infolge der Kündigung entstehenden Kosten.
2. Bereits bestelltes oder angearbeitetes Material wird voll berechnet.
10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
11. Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
